§ 4 AsylG 1997 (Drittstaatsicherheit; Voraussetzungen, hinreichender Rechtsschutz im Drittstaat erforderlich, bloß 3-tägige Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren unzureichend, Tschechische Republik)
VwGH 21.11.2002, 99/20/0407 (Amtsbeschwerde)
Hinweis auf VwGH 24.02.2000, 99/20/0246, wonach die in Art 10 slowak FlüchtlingsG vorgesehene, bloß 3-tägige Berufungsfrist für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verf nach dieser Best zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG für die Zurückw des AsylA durch die österr AsylBeh ua verankerten Voraussetzung, dass die E der zur Prüfung von AsylAen im Drittstaat zuständigen Beh dort vor eine ÜberprüfungsInst gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung trägt.