§ 6 Z 3 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend, „qualifizierte Unglaubwürdigkeit“, Aufdrängen des Urteiles, Umstände, die besonders deutlich Unrichtigkeit des Vorbringens vor Augen führt, gefälschtes Personaldokument allein für Beurteilung als offensichtlich tatsachenwidrig nicht ausreichend, Unrichtigkeit der Angaben zu den fluchtauslösenden Gründen maßgeblich, Demokratische Republik Kongo)