§ 21 Abs 1 Z 3 GehG 1956 (Auslandsverwendung, Auslandsaufenthaltszuschuss; durch den Auslandsaufenthalt entstandene besondere Kosten)
§ 21 Abs 3 GehG 1956 (ebenso, billige Rücksichtnahme auf dienstliche Verwendung, Familienverhältnisse, Kosten der Ausbildung der Kinder; Schulkosten für das Kind des Beamten nach seiner Rückkehr nach Österreich)