§ 35 Abs 2 EisbG (eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Entscheidung über subjektiv-öffentlicher Rechte, Verweisung zivilrechtlicher Ansprüche auf den Zivilrechtsweg; keine subjektiv-öffentliche Rechte auf Vermeidung von Lärm- und Erschütterungsimmissionen, amtswegige Berücksichtigung im Falle von Gesundheitsgefährdungen)
§ 35 Abs 3 EisbG (Vorteilsabwägung bei Einwendungen betreffend Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte)