§ 103 Oö GemeindeO (Aufsichtsbehörde, kassatorische Entscheidung; inhaltliche Abänderung des Bescheides der Gemeinde, keine; baubehördlicher Beseitigungsauftrag, Erfüllungsfrist, Aufhebung)
Art 116 Abs 1 B-VG (Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht)
Art 119a B-VG (Aufsichtsrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches; Bescheiderlassung oder inhaltliche Abänderung von Bescheiden der Gemeinde durch staatliche Behörde, keine)