§ 5 Abs 2 WRG 1959 (Benutzungsberechtigung der Privatgewässer)
§ 9 WRG 1959 (besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern; Änderungen in der Gewässerbenutzung nur bei qualitativer oder quantitativer Änderung der bisher wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzung bewilligungspflichtig)