§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 idF BGBl I 1997/74 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen; Gründe für einen Deponiebetrieb ohne Vorliegen der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung sind für die Verwirklichung des Tatbestandelementes einer eigenmächtigen Neuerung rechtlich irrelevant; ein wasserpolizeilicher Auftrag, der vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlangt, bleibt gesetzmäßig; Risiko des Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter gegen die Durchführung eines erteilten wasserpolizeilichen Auftrages trägt die Wasserrechtsbehörde und nicht der Auftragsadressat)