§ 51c VStG (Rechtschutz durch UVS; Besetzung; Kammerzuständigkeit; Verhängung einer primären Freiheitsstrafe oder 2.000 Euro übersteigender Geldstrafe; Verhandlung vor der Kammer, Änderung der Rechtslage, Erhöhung der Wertgrenze, Übergangsbestimmung, keine; Zuständigkeit des Einzelmitgliedes für Entscheidung)