§ 51e VStG (öffentliche mündliche Verhandlung; Durchführung, keine; mehrere Beweisanträge, Antrag auf Durchführung, Pflicht zur Durchführung)
VwGH 06.11.2002, 2002/02/0167
Im BeschwFall hat der Bf in der Berufung gegen das erstinstanzl StrafErk die Tatbegehung mit näherer Begr bestritten und mehrere Beweisanträge wie zB die Einvernahme eines mit Namen und Anschrift bezeichneten Zeugen sowie seine eigene Einvernahme beantragt. Da der Bf in der Berufung auch die Durchführung einer mündl Verh beantragt hat, war die bel Beh verpflichtet, eine öff mündl Verh durchzuführen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.