§ 60 Abs 7 Oö VergabeG (einstweilige Verfügung; Abgesonderte Bekämpfung, keine; Geltung für erstmalige Erlassung wie für Aufrechterhaltung einstweiliger Verfügungen)
VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138
Die E der NachprüfungsBeh, eine einstweilige Verfügung iSd § 60 Abs 1 Oö VergabeG zu erlassen, kann nur eingeschränkt bekämpft werden und zwar nur gemeinsam mit der E über den NachprüfungsA; ein abgesondertes RM gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung besteht nicht.