§ 28 PVG
Personalvertretung 27.01.2003, A 23 - PVAK/02-12 , 27.01.2003, A 26 - PVAK/02-10
Eine Tätigkeit eines PV kann der PV-Funktion überhaupt nur zugeordnet werden, wenn die Handlung oder Äußerung zumindest einem DG-Vertreter, einem Bed der DSt, bei der der A besteht, einem anderen vom A zu vertretenden Bed oder einem anderen PV gegenüber getan oder gesetzt worden ist. Keine Funktionsausübung ist daher ein Verhalten gegenüber Dritten. Die Vorbereitung und Herstellung eines „Polizeikalenders“ mit Abbildungen mehr oder weniger leicht bekleidet posierender Polizisten hat mit den im PVG umschriebenen Aufgaben eines PV nichts zu tun. Dass ein Treffen des PV mit dem Betreiber des Kalenderprojektes in den Räumlichkeiten des DA stattfand, ist von vornherein nicht geeignet, dieser Tätigkeit den Charakter einer Funktionsausübung zu verleihen.