§ 21 PVG
Personalvertretung 25.11.2002, A 31 - PVAK/02-7
§ 21 PVG sieht weder ein Ruhen noch ein Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA, FA oder ZA vor, wenn ein Mitglied für eine Tätigkeit bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst auf 5 Jahre karenziert wurde. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA, FA oder ZA hat im Streitfall der ZWA auf Antrag des betroffenen PV oder PVOrg, dem er angehört, zu entscheiden. Zur Antragstellung an den ZWA durch das PVOrg bedarf es eines Beschlusses. Der PVAK kommt hinsichtlich des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum DA, FA oder ZA insoweit eine Zuständigkeit zu, wenn die Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses eines PVOrg gerügt wird und dabei als Vorfrage zu beurteilen ist, ob das Organ bei der Beschlussfassung gesetzmäßig zusammengesetzt war. Nach § 41 PVG ist die PVAK außerdem verpflichtet, die allfällige Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung eines PVOrg auch von Amts wegen wahrzunehmen.