§ 9 Abs 2 und Abs 4, § 10 Abs 4 und 5, § 14 Abs 1 PVG
Personalvertretung 27.01.2003, A 41 - PVAK/01-20
Bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes handelt es sich um eines der Rechte des Dienststellenleiters, Dienstanweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, die nicht mit Bescheid zu erfolgen haben. Daher ist zunächst nur die Zuständigkeit des DA gegeben. Ist die Zuständigkeit gemäß § 10 Abs 5 PVG nicht auf den ZA übergegangen, sind die Vertreter des BM nicht verpflichtet, dem ZA die von ihm verlangten Auskünfte darüber zu erteilen.