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Personalvertretung 25. 11. 2002, A 34 - PVAK/02-8

JudikaturZfV 2003/1803ZfV 2003, 818 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 22 PVG § 17 PV -GO

Personalvertretung 25.11.2002, A 34 - PVAK/02- 8

Die PV-GO schließt die Möglichkeit der Nachrichtenübermittlung durch die PV mittels e-mail-Verkehr nicht aus. Die Teilnahme eines PVOrg am e-mail-Verkehr und Aufnahme der e-mail-Adresse im Briefkopf des DA setzt nicht einmal einen Beschluss des Org voraus. Die Regelung des Zugriffs auf eingehende e-mails muss jedoch dem PVG und der PV-GO entsprechen. Zu den Aufgaben eines PVOrg-Vors gehört es, an das Org gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch für an das PVOrg gerichtete e-mails. Es ist somit gesetzwidrig, wenn bei Verhinderung des PVOrg-Vors eingehende e-mails zuerst an den Schriftführer gehen, er diese ausdruckt und erst den Ausdruck dem Vors-Stv weiterleitet. Im Fall der Verhinderung des Vors muss nämlich eine uneingeschränkte Vertretung durch den Stv gewährleistet sein.

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