§ 9 PVG
Personalvertretung 30.09.2002, A 16 - PVAK/02-10
Mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst entfalle das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der der PV vorgeworfenen Untätigkeit, da die PV nur die Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bed zu wahren hat.