§§ 25, 28 Abs 1 und 2 PVG
Personalvertretung 07.01.2002, A 26 - PVAK/01-11
Der nicht dienstfrei gestellte PV hat seinen Berufspflichten (allenfalls entsprechend seiner Belastung als PV verminderten) wie jeder andere Bed nachzukommen. PV können Dienstpflichtverletzungen nicht damit rechtfertigen, sie hätten sich bei dienstlicher Inanspruchnahme als PV in Funktion gesetzt. Besteht keine zeitliche Kollision mit der PV-Tätigkeit, was bei allen Berufspflichten der Fall ist, die nicht zu bestimmten Zeiten oder sofort erfüllt werden müssen, kann sich ein PV, dem die nicht ordnungsgemäße Berufspflichterfüllung zur Last gelegt wird, nicht auf seine Eigenschaft als PV berufen. Der Absicht des DG, den Bed dienstrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, hat daher das PVOrg zuzustimmen.