§ 41 Abs 1 PVG
Personalvertretung 07.01.2002, A 44 - PVAK/00-4
Die PVAK ist nur dann zuständig, Beschlüsse von PVOrg auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wenn vom Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte behauptet wird.
§ 41 Abs 1 PVG
Personalvertretung 07.01.2002, A 44 - PVAK/00-4
Die PVAK ist nur dann zuständig, Beschlüsse von PVOrg auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wenn vom Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte behauptet wird.