§ 28 Abs 1 und 2 PVG
Personalvertretung 03.12.2001, A 40 - PVAK/01-8
Im Verfahren auf Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung eines PV hat das PVOrg lediglich zu prüfen, ob das vom DG mitgeteilte Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als PV oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der PV nicht in dieser Eigenschaft, muss das PVOrg die Zustimmung erteilen. Das PVOrg hat nicht zu prüfen, ob die dem PV vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der PV diese überhaupt tatsächlich gemacht hat.