§ 9 Abs 3, § 10 und 12 PVG, § 36 BDG 1979
Personalvertretung 21.01.2002, G 2 - PVAK/01-7
Bei der Arbeitsplatzbetrauung handelt es sich um Rechte des Vorg, Dienstanweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, die nicht mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen haben. Für die Arbeitsplatzbetrauung ist daher grundsätzlich der DStL zuständig. Bei Maßnahmen, die nach dem G der DStL zu treffen hat und nur Bed treffen, für deren Vertretung ein DA gewählt wurde, ist zunächst nur der DA zuständig. Hat sich der DA zur geplanten Maßnahme nicht innerhalb von 2 Wochen geäußert und keinerlei Anträge oder Vorlageverlangen gestellt, ist die Mitwirkung der PV verwirkt. Der FA wird nicht dadurch zuständig, dass die ZSt, bei der der FA eingerichtet ist, nur an einem internen Weisungsverfahren mitbefasst wird, indem der Leiter einer nachgeordneten DSt verpflichtet ist, die Weisung der vorgesetzten ZSt im Dienstweg einzuholen. Ein Mitwirkungsrecht der PV bei einem internen Akt, der erst die Willensbildung des nach außen hin zur Entscheidung berufenen Beamten vorbereitet und herbeiführt, ist ausgeschlossen.