Art 140 Abs 1 B-VG (Gesetzesprüfung, entschiedene Sache, keine; neue Bedenken)
§ 62 Abs 1 VfGG (Gesetzesprüfung, Antrag; Darlegung der Bedenken; Fehlen von Bedenken ein Prozesshindernis, kein Formgebrechen; E hat über bestimmt umschriebene Bedenken zu ergehen, Rechtskraft der E; Antrag auf Aufhebung einer einmal bereits geprüften Bestimmung mit der selben Begründung unzulässig)