§ 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG (Gesetzesprüfung, Gerichtsantrag; Darlegung der Bedenken im Einzelnen; bloße Verweisung auf früheres Erkenntnis des VfGH nur zulässig bei offenkundiger Gleichartigkeit der Regelung)
§ 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG (Gesetzesprüfung, Gerichtsantrag; Darlegung der Bedenken im Einzelnen; bloße Verweisung auf früheres Erkenntnis des VfGH nur zulässig bei offenkundiger Gleichartigkeit der Regelung)