§ 4 Abs 3 FleischuntersuchungsG (Übertragung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf Gemeinden, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen)
§ 4 Abs 3 FleischuntersuchungsG idF BGBl I 2002/96 (Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien durch in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehende Tierärzte zulässig)