§ 13 KAG (Verbot für Krankenanstaltenträger zur Abgabe unwahrer oder unsachlicher Informationen iZm Betrieb der Krankenanstalt; Strafnormen durch Landesgesetz zu regeln; keine Anwendung der Normen des ÄrzteG 1998)
§ 53 Abs 1 ÄrzteG 1998 (Werbebeschränkung und Provisionsverbot für Ärzte, das Standesansehen beeinträchtigende Informationen; keine, Werbetätigkeit von Krankenanstalten)