§ 88 Abs 1 Z 2 5 Sbg KAG 2000 (Schiedskommission, Entscheidung über Streitigkeiten aus Verträgen zwischen den Trägern landesfondsfinanzierter Krankenanstalten und Hauptverband, über daraus erfließende Ansprüche gegenüber Sozialversicherungsträger oder Sbg Krankenanstalten-Finanzierungsfonds)