§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör; förmlich zu gewähren; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird)
VwGH 18.09.2002 , 2002/07/0058
(S Wasserrecht)
§ 45 Abs 3 AVG (Parteiengehör; förmlich zu gewähren; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird)
VwGH 18.09.2002 , 2002/07/0058
(S Wasserrecht)