Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle - Bundessache, hinsichtlich anderer Abfälle nur bei Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften)
Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle - Bundessache, hinsichtlich anderer Abfälle nur bei Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften)