Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG (unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern; Zuständigkeit - nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes; Verhältnis zu Art 12 Abs 2; in Verwaltungsstrafsachen, über die in zweiter Instanz ein Tribunal (hier Landesagrarsenat) entschieden hat kein weiterer Instanzenzug zum Unabhängigen Verwaltungssenat)