§ 46 Abs 1 VwGG ( Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Rechtsanwalt, strengerer Maßstab als bei Rechtsunkundigen, Arbeitsüberlastung vor Weihnachtsfeiertagen kein Wiedereinsetzungsgrund; irrtümliche Einbringung der Beschwerde beim VfGH)
VwGH 16.05.2002 , 2002/20/0182, 0183