§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens)
§ 46 Abs 3 VwGG (zweiwöchige Frist, Beginn nach Aufhören des Hindernisses)