§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Rechtsanwalt, Fristvormerkungen, eigene Verantwortlichkeit des RA, Kontrollsystem für Einhaltung der vorgemerkten Fristen)
VwGH 16.05.2002 , 2002/20/0226, 0227