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VwGH 20. 6. 2002, 2002/18/0131 (VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERWALTUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2003/1601ZfV 2003, 742 Heft 6 v. 5.1.2004

§ 31 Abs 1 Z 5 VwGG ( Ablehnung eines Mitglieds des VwGH; Befangenheitsgründe; Glaubhaftmachung; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages)

VwGH 20.06.2002 , 2002/18/0131

Nach § 31 Abs 1 VwGG können Mitglieder des VwGH von Parteien abgelehnt werden. Gem § 31 Abs 2 zweiter Satz VwGG hat die Partei, die - wie vorliegend - ein Mitglied des GH wegen Vorliegens der in § 31 Abs 1 Z 5 VwGG genannten Befangenheitsgründe ablehnt („wichtige Gründe, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen“), „die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.“ Über die Ablehnung entscheidet bei Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss. Nach der Rsp des VwGH liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Abgelehnten, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von solchen unsachl psychologischen Motiven hindeuten (vgl etwa VwGH 09.10.2000, 2000/10/0140, mwH). Diese Glaubhaftmachung muss die persönl Umstände und Interessen sowie das persönl Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des VwGH betreffen.

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