§ 33 Abs 1 VwGG ( Klaglosstellung, Zurückziehung der VwGH-Beschwerde; nur vor dem Gerichtshof möglich; Erklärung über die Zurückziehung der VwGH-Beschwerde vor einer Verwaltungsbehörde zeigt aber Wegfall des rechtlichen Interesses)
VwGH 11.06.2002 , 2002/01/0057