§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Verschulden des Vertreters dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, Erfordernis der Glaubhaftmachung des WE-Grundes bereits im Antrag; keiner, Übersiedlung der Büroräumlichkeiten des Rechtsvertreters zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides)