§ 21 Abs 1 VwGG (belangte Behörde)
§ 28 Abs 1 Z 2 VwGG (ebenso, Begriff; bescheiderlassende Behörde)
§ 36 Abs 1 VwGG (ebenso; kein Eintritt einer neuen Behörde im Verfahren gegen einen angefochtenen Bescheid der noch bestehenden alten Verwaltungsbehörde)