Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde; mehrere Schubhaftbeschwerden, keine Entscheidung während der Anhaltung bis zur Erlassung, Säumigkeit lediglich hinsichtlich erster Beschwerde; Folgebeschwerden sind Beschwerdeergänzung)
VwGH 05.09.2002 , 2001/02/0209, 0211