§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Vorbringen hinsichtlich minderen Grad des Versehens des Vertreters; Jugendwohlfahrtsträger, keine Information des Vertretenen über Zustellung eines anfechtbaren Bescheides)