§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten, Verbot innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand; „Werbungen“ Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen mit welchem Güterurteil verbunden ist; Fassadenaufschrift)
§ 84 Abs 3 StVO (Ausnahmen vom Verbot, vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder in deren erheblichem Interesse; „Wegweisung“, keine, 9 km Anfahrtsweg)