§ 84 Abs 2 StVO idF BGBl 1994/518 (Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortschaften innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand; betrifft nicht Ankündigungsvorrichtung, Plakatwand)
VwGH 10.10.2001 , 2000/03/0268
Ein Werbeträger bzw eine Werbetafel unterliegt grundsätzl nicht dem Verbot des § 84 Abs 2 StVO. Nach VwGH 19.03.1990, 89/18/0136, fallen unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO entspr dem Wortlaut ledigl die Werbungen bzw Ankündigungen, nicht aber Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können (hier Plakatwand). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (VwGH 21.09.1994, 94/03/0082). Aufhebung.