§ 84 Abs 1 SchifffahrtsG (Verpachtung oder Übertragung der Konzession unzulässig)
§ 85 Abs 1 Z 2 SchifffahrtsG (Erlöschen der Konzession durch Zurücklegung)
§ 13 Abs 1 AVG (Anbringen; Auslegung, erklärter Wille der Partei, insb maßgeblich bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, allenfalls Ermittlung des Erklärungsinhaltes)