§ 29 Abs 1 SchifffahrtsG (gesunkenes oder festgefahrenes Schiff, Verpflichtung des Schiffsführers und des Verfügungsberechtigten zur Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigungen, Verunreinigungen und Veränderungen; verschuldensunabhängige Verpflichtung)
§ 29 Abs 3 SchifffahrtsG (bei Gefahr im Verzug ist Beseitigung des Hindernisses durch die Behörde zu veranlassen, Kostenersatz)