§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; zwei Mittelpunkte; Beschäftigung und eheähnliche Gemeinschaft in Wien, Kinder in Niederösterreich, Pendeln mit der Lebensgefährtin; Mittelpunkt der Lebensbeziehungen auch in der niederösterreichischen Gemeinde)