§ 1 Abs 6 MeldeG (Wohnsitz; an einer Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben)
§ 1 Abs 6 MeldeG (Wohnsitz; an einer Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben)