§ 1 Abs 7 MeldeG (Hauptwohnsitz; an jener Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder den Umständen erschließbaren Absicht niedergelassen, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; minderjähriges Kind; mit Mutter in Wien lebend, mit beiden Eltern in Gemeinde in Niederösterreich, Vater dort mit Hauptwohnsitz gemeldet, Besuch der Schule und des Hort in Wien, Antritt des Schulwegs von der niederösterreichischen Gemeinde, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der niederösterreichischen Gemeinde)