§ 18 Abs 2 AWG (Pflichten von Liegenschaftseigentümern; Pflichten des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen; Voraussetzung für subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers freiwillige Duldung der Ablagerung und Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen; Begriff der freiwilligen Duldung ist als konkludente Zustimmung zur Ablagerung zu verstehen und geht über bloße Hinnahme bzw Kenntnis der Ablagerung von Abfällen hinaus)