Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG (Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle - Bundessache; hinsichtlich anderer Abfälle nur bei Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften; Kompetenz des Bundes in diesem Bereich nicht schon bei Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften, sondern erst, wenn er von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat)