§ 2 Abs 1 Z 1 AWG (Begriffsbestimmungen; Abfälle - bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat - subjektiver Abfallbegriff)
§ 2 Abs 1 Z 1 AWG (Begriffsbestimmungen; Abfälle - bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat - subjektiver Abfallbegriff)