§ 17 Abs 1 AWG idF BGBl I 1998/151 (Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze; Verpflichtung, gefährliche Abfälle und Altöle unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs 3 vermieden werden; Normadressat derjenige, der gefährliche Abfälle und Altöle lagert oder behandelt; anderer Adressatenkreis § 17 Abs 3 leg cit)