§ 38 Abs 1 WRG 1959 (von der Abwehr und Pflege der Gewässer; besondere bauliche Herstellungen; Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer etc, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist; Subsidiarität der Bewilligung nach § 38 Abs 1 )