§ 32 Abs 1 WRG 1959 (Bewilligungspflicht von Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen; hier keine Bewilligungspflicht der Ableitung von Niederschlagsgewässern; Parteistellung aus dem Titel der Berührung des Grundeigentums nur bei Möglichkeit eines Eingriffs in die Substanz des Grundeigentums; keine Parteistellung des bloßen „Grundnachbarn“; kein Recht auf Entscheidungspflicht des Antragsgegners; wasserrechtliche Bewilligungspflicht allein von der Wasserrechtsbehörde zu beurteilen)