§ 2 Abs 1 lit a WRG 1959 (öffentliche Gewässer; die im Anhang A zu diesem Bundesgesetz namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; in dieser Anlage ist der Bodensee aufgezählt)
(keine Definition des Begriffes „stehendes Gewässer“; nach allgemeinem Sprachgebrauch stellt ein See ein stehendes Gewässer dar; Zu- und/oder Abfluss hindert diese Qualifikation nicht)